Internationales Recht
Dieser Artikel nimmt eine Momentaufnahme der Relevanz des Völkerrechts vor. Er tut dies, indem er die historischen Zwecke des Völkerrechts als Ausgangspunkt nimmt, um die Idee zu verbreiten, dass das Völkerrecht der Realität der heutigen Zeit gerecht werden muss, um ausreichend zu sein.
Lange Zeit wurde das Völkerrecht oder das Recht der Nationen als das Allheilmittel für die Lösung zwischenstaatlicher Streitigkeiten verstanden. Diejenigen, die das Völkerrecht durch die Linse der Kritik betrachteten, konnten nur ein paar Beispiele für sein absolutes Versagen anführen. Aber selbst die größten seiner Gegner konnten das Völkerrecht nicht endlos kritisieren, weil es keine Iraks, Afghanistans, 9/11s oder 7/7s gab, was das betrifft.
Das Gleiche gilt heute nicht mehr. Ein Laie oder ein Jurist würde eher ein düsteres Bild des Völkerrechts durch den Pinsel der Realitäten laufender bewaffneter Konflikte malen, denen das Völkerrecht kein Ende gesetzt hat. Eine sehr wichtige Frage drängt sich natürlich auf: Erlebt das Völkerrecht schwierige Zeiten? Das tut es in der Tat. Ist es in seiner heutigen Form ausreichend? Ja und nein.
Historisch gesehen hat das Völkerrecht zwei Hauptzwecken gedient: Es hat gleichgesinnten Staaten (den traditionellen Subjekten des Völkerrechts) eine Plattform geboten, um ihre Streitigkeiten durch gegenseitige Aussprache zu lösen. Zweitens hat es die Ausnahmen für die Anwendung von Gewalt eingegrenzt. Leider werden genau diese Zwecke durch die jüngsten Entwicklungen auf internationaler Ebene ernsthaft in Zweifel gezogen.
„Gleichgesinntheit“ ist ein beruhigender Auslöser für Staaten, sich auf einen Rahmen zur Streitbeilegung zu einigen. Es ist jedoch genau das. Staaten weigern sich zunehmend, mit aufstrebenden Völkerrechtssubjekten unter dem Vorwand zu verhandeln, sie seien zivilisationsfeindlich oder teilten nicht ihre Vorstellung von „Gleichgesinntheit“. Infolgedessen besteht nun eine Diskrepanz oder Grauzone zwischen Staaten und aufstrebenden Subjekten, die von Tag zu Tag größer wird.
Diese Diskrepanz lässt sich teilweise durch die Souveränität erklären, die der eifersüchtig gehütete Anspruch eines Staates auf sein Territorium und seine Existenz ist. Souveränität ist ihrem Wesen nach ein Gegensatz zu den Ansprüchen von Aufständischen oder Terroristen. Historisch gesehen wurden Aufstände, Rebellionen und terroristische Akte von Staaten mit eiserner Faust behandelt. Der Schleier der Souveränität wurde durch das Völkerrecht meist vor dem Hintergrund des kollektiven Willens der internationalen Gemeinschaft durchbrochen. Zum Beispiel autorisierte der UN-Sicherheitsrat 1990 eine kollektive Aktion gegen den Irak, in der die Souveränität des Irak mit dem kollektiven Willen der internationalen Gemeinschaft verhandelt wurde.
Die Souveränität stellt jedoch nicht die größte Bedrohung für das Völkerrecht dar und kann es auch nie sein. Nach Ansicht der Autoren liegen die größten Bedrohungen für das zeitgenössische Völkerrecht in (i) der Nichtanerkennung, dass sich der Kontext der „Gleichgesinntheit“, wie er ursprünglich vorgesehen war, in einem allmählichen Übergangsstadium befindet, (ii) dass aufstrebende Völkerrechtssubjekte nun eine Realität der Zeit sind, in der wir leben, und (iii) dem Glauben von Staaten und aufstrebenden Subjekten, dass Macht die einzige Verfassung des Völkerrechts ist.
„Gleichgesinntheit“ erklärt das wesentlichste Konzept der frühesten Grundlagen des Völkerrechts. „Like-mindedness“ beruht konzeptionell auf der Überzeugung, dass „Frieden und gegenseitige Koexistenz“ das Recht eines jeden Staates auf der Welt ist. Die Staaten erhoben sich auf einer horizontalen Ebene in den Status von „Gleichen“. Im Einklang mit dem Verständnis, dass „Gleiche nicht ungleich behandelt werden können“, identifizierten sich die Staaten als Gleiche in Bezug auf ihre rechtlichen Rechte und Pflichten untereinander, auch wenn sich der politische und wirtschaftliche Einfluss, den sie individuell innehatten, ändern würde.
Eine starke Manifestation der dem traditionellen Völkerrecht innewohnenden „Gleichgesinntheit“ sind die 1945 gegründeten Vereinten Nationen (UN). Zu ihren Zielen gehörte es, die internationale Rechtsstaatlichkeit zu bekräftigen, freundschaftliche Beziehungen zwischen den Staaten zu entwickeln und internationale Zusammenarbeit bei der Lösung von Streitigkeiten zwischen Staaten zu erreichen.
Doch die fünf Jahrzehnte der UNO und damit der Erfolg des Völkerrechts werden unterschiedlich gesehen. Diejenigen, die das Glas als halb leer sehen, zitieren Beispiele für das Versagen der UNO bei der Lösung des israelisch-palästinensischen Streits, bei der Beendigung des Kalten Krieges oder bei der Verhinderung der Invasion des Irak. Diejenigen, die das Glas als halbvoll sehen, malen ein Bild, in dem eine Welt ohne UNO als Geisel des Chaos dargestellt wird, mit Krieg als Regel und Frieden als Ausnahme. Beide Ansichten sind vertretbar, erklären aber nicht die Gründe für die Unzulänglichkeit des Völkerrechts in der heutigen Zeit.
Die „Gleichgesinntheit“, die ein Gründungsmerkmal des Völkerrechts und der UNO war, ist zwangsläufig an der Realität gescheitert, die durch die aufkommenden Völkerrechtssubjekte aufgeworfen wurde. In den letzten Jahren, vor allem nach den tragischen Ereignissen des 11. September, wurde das Völkerrecht auf die Probe gestellt. Die etablierten Prinzipien des Völkerrechts sind in Zweifel gezogen worden. Zunehmend wird argumentiert, dass sie auf neu entstehende Subjekte nicht anwendbar seien.
Es ist ein Trugschluss, dies anzunehmen, denn wenn Recht und materielle Realität aufeinanderprallen, muss sich das Recht anpassen. Aufstände und Terrorismus sind eine Realität. Es müssen konzertierte internationale Anstrengungen unternommen werden, um durch Dialog und Debatte Lösungen zu finden. Dabei sollte das politische Milieu berücksichtigt werden, durch das die aufstrebenden Akteure des Völkerrechts auf internationaler Ebene gereift sind. Streitigkeiten zwischen Staaten und aufstrebenden Völkerrechtssubjekten müssen in einem bi-lateralen Rahmen behandelt werden, in dem sie als „neue Gleiche“ in einem weiterentwickelten Paradigma der „Gleichgesinntheit“ behandelt werden.
Das Völkerrecht muss die Behauptung vermeiden, dass seine Verfassung auf Macht beruht. Der Sinn für die Eigenverantwortung für das Völkerrecht ist entscheidend für die internationale Streitbeilegung. Es ist eine Sache, terroristische Akte zu verachten, und eine ganz andere, Verhandlungen oder einen Dialog mit Terroristen auszuschließen. Das erste ist eine Folge der Menschlichkeit. Das zweite aus gesundem Menschenverstand und Weisheit. Wenn man den aufstrebenden Subjekten des internationalen Rechts erlaubt, von internationalen Rechten und Garantien zu profitieren, würde man ihnen ein Gefühl der Verantwortung gegenüber dem internationalen Recht vermitteln.
Das Völkerrecht hat Jahrhunderte gebraucht, um sich zu entwickeln, könnte aber leicht der Macht zum Opfer fallen, wenn sich die Vernunft nicht mit den veränderten Umständen weiterentwickelt. Es ist wichtig, dass Internationalisten die Verzweigungen des „Wandels“ begreifen, die durch neu entstehende Subjekte des internationalen Rechts eingeführt werden. Antworten, die mit der Realität vertraut sind, würden vermeiden, die Zwecke des Völkerrechts falsch zu verstehen. Die Angst, Sympathie gegenüber aufstrebenden Völkerrechtssubjekten zu riskieren, muss ganz abgelegt werden, und man muss ihnen erlauben, ihre Perspektive in einem Umfeld des Dialogs zu entwickeln.